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Informationen zur Gebührenordnung

Der Gemeindekirchenrat hat am 29. Juni 2022 eine neue Gebührenordnung beschlossen, die ab dem 1. August 2022 gilt (entscheidend ist das Datum der Leistungszusage nach Anmeldung der Beisetzung).

Allgemeines Ziel ist es, kostendeckend zu arbeiten, weil keine Mittel aus dem Kirchenhaushalt für den Friedhof aufgewendet werden dürfen, wie auch keine Mittel aus dem Friedhofshaushalt für Kirchenzwecke entnommen werden dürfen. Vielerorts sind Kirchengemeinden zwar Träger von Friedhöfen; die Aufgabe, einen Friedhof vorzuhalten, hat aber die jeweilige Kommune. Der Geltower Friedhof ist historisch gewachsen und der einzig noch betriebene im Ortsteil. Die Gemeinde Schwielowsee unterstützt daher dankenswerter Weise den Betrieb des Friedhofs und besondere Investitionen finanziell. Das, was nicht durch diese Zuwendungen abgedeckt wird, muss über Gebühren finanziert werden. Regelmäßig anfallende Kosten im Friedhofshaushalt sind die immer wieder notwendige Pflege des älteren Baumbestandes, die gärtnerische Pflege des Geländes, die Entsorgung der Grünabfälle und des Restmülls, die Grabberäumung nach Ablauf der Grabstellen, Straßenreinigung, Winterdienst und Personalkosten für die Verwaltungskraft.

Die wichtigsten Gebühren sind die Grabberechtigungsgebühr für die Nutzung der Grabstelle, die Bestattungsgebühr für die Bestattungsleistung auf dem Friedhof und die Grabmalsgebühr für das Aufstellen eines Grabmals.

Die Grabberechtigungsgebühren sind ab dem 1. August 2022 wie folgt festgesetzt:

Einfache Urnenwahlgrabstätte (0,5 m2) für 20 Jahre: 226,00 €
Doppelte Urnenwahlgrabstelle (1 m2) für 20 Jahre:    272,00 €

Einfache Erdwahlgrabstätte für 25 Jahre:                      397,50 €
Doppelte Erdwahlgrabstätte für 25 Jahre:                     482,50 €

Urnengemeinschaftsanlage 1:                                      1.294,00 €
Urnengemeinschaftsanlage 2:                                      1.428,00 €                                Urnengemeinschaftsanlage 3:                                      1.326,00 €


 

Falls Ihnen aufgefallen ist, dass Doppelstellen nicht doppelt so viel kosten wie Einzelstellen – das ist beabsichtigt und hängt u.a. damit zusammen, dass etwa 80 % der Betriebskosten, die über die Grabberechtigungsgebühr finanziert werden, nicht von der Grabgröße abhängig sind, sondern damit zu tun haben, dass jeder Nutzer einen gepflegten und eingefriedeten Friedhof vorfindet und ihn sicher und auf vernünftigen Wegen betreten kann. Nur etwa 20 % der Betriebskosten, die bei der Grabberechtigungsgebühr berücksichtigt werden, stehen tatsächlich im Zusammenhang mit der Grabgröße: die Wasserkosten und einen Teil der Abfallkosten. Die Grabnutzungsgebühren sind daher nicht so stark nach Grabgröße gestaffelt, wie das auf anderen Friedhöfen üblich ist. Die Gebühren für die Urnengemeinschaftsanlagen sind dagegen wegen des vergleichsweise hohen Pflegeaufwands am höchsten.


 

Die Bestattungsgebühr enthält nur die Verwaltungsgebühr. Die anfallenden Kosten für die Träger und das Öffnen und Schließen der Grabstelle und das Senken der Urne oder des Sarges werden nun gesondert als Auslagen erhoben. Dies sind voraussichtlich (Stand Januar 2023):

                                                             werktags         

Erdbestattung mit 4 Trägern:              1.072,19 €          
Erdbestattung mit 6 Trägern:              1.165,01 €       
Urnenbeisetzung:                                    318,92 €        

Samstags berechnet die ausführende Firma 50 % Zuschlag. Bei der Öffnung von Gruften kommt es aber auch mitunter zu Erschwernissen wegen gefrorenem oder besonders hartem Boden oder Findlingen. In diesem Fall erhöht sich der Aufwand für das Herstellen der Gruft. Die anfallenden Kosten werden 1:1 weitergegeben. Die Kirchengemeinde hat sich nach der Ausschreibung der Bestattungsleistungen im Raum Berlin und Potsdam den günstigsten Anbieter als Vertragspartner gewählt.

Für Urnenbeisetzungen besteht jedoch die Möglichkeit, das Öffnen Schließen und Senken auch einer anderen (günstigeren) Bestattungsfirma zu übertragen. Dies müssten Sie uns bei Anmeldung der Bestattung mitteilen. Die von Ihnen gewählte Bestattungsfirma wird darauf auch hingewiesen.

In der Gebühr für die Genehmigung eines Grabmals sind die Kosten für die regelmäßig notwendige Prüfung der Standfestigkeit und die Beräumungskosten enthalten. Letztere hängen naturgemäß von der Größe des Grabmals ab und spiegeln nur die derzeit anfallenden Kosten wieder, nicht die geschätzten Beräumungskosten in 20 oder mehr Jahren.

Alle Gebühren finden Sie in der Friedhofsgebührenordnung

Der Gemeindekirchenrat hat die Nutzung der Kirche für weltliche Trauerfeiern zugelassen. Dafür ist eine Aufwandspauschale zu entrichten. Dies ist in der Kirchennutzungsordnung geregelt.

Letzte Änderung am: 31.12.2023